Statuten

Anmerkung:     Alle Personenbezeichnungen sind in der männlichen Form genannt, sie gelten ebenfalls für weibliche Personen.

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Der Katzen- und Edelkatzenclub Bern (KECB) ist ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2
Der Katzen- und Edelkatzenclub Bern (KECB) ist eine Sektion der FFH (Fédération Féline Helvétique). Er anerkennt deren Statuten und Reglemente.

Art. 3
Der Sitz des Clubs ist am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.

Art. 4
Der Club verfolgt nachstehende Zwecke:

  • a) Zusammenschluss von Katzenliebhabern und -züchtern im Kanton Bern und darüber hinaus
  • b) Förderung der Kenntnisse, des Verständnisses und der artgerechten Haltung aller Katzenrassen inklusive Hauskatzen
  1. Die Aufklärung über Rasse, Aufzucht, Haltung und Pflege der Katzen.
  2. Die Förderung der Reinzucht der Edelkatzen sowie die Unterstützung der Züchter.
  3. Die Information der Katzenbesitzer.
  4. Schutz der Katzen in jeder Hinsicht.

Art. 5
Zur Erreichung dieses Zweckes sieht der Club vor:

  • a) Vereinsanlässe.
  • b) Ausstellungen, in dem von der FFH festgelegten Gebiet.
  • c) Die Verpflichtung der Mitglieder, die Katzenzucht artgerecht und den Reglementen der FFH/FIFe entsprechend auszuüben.

Art. 6
Der Club verwendet zur Erfüllung seiner Vereinszwecke die Jahresbeiträge der Mitglieder, Spenden sowie die Erträge aus Ausstellungen.

II. Mitgliedschaft: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 7  
Anträge der Mitglieder sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Mitglieder sind: Einzelpersonen, Ehepaare und Paare in Wohngemeinschaften. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen (Stiftungen, Vereine, Institute usw.) die Mitgliedschaft erwerben. Diese haben das Recht sich an der Generalversammlung (GV) durch je einen Delegierten mit Stimmrecht vertreten zu lassen.

Art. 8
Der Verein unterscheidet zwischen A- und B-Mitgliedern sowie Passiv-/Gönnermitgliedern.
Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet den durch die Genveralversammlung (GV) festgelegten Mitgliederbeitrag in der vorgegebenen Frist zu begleichen.
Die weiteren Rechte und Pflichten sind unter der entsprechenden Mitgliederart aufgeführt.

Art. 9
A-Mitglied (nimmt seine Rechte/Pflichten gegenüber der FFH/FIFe durch den KECB war)

A-Mitglied wird:

  • a) wer eine Katzenzucht im Sinne des Vereinszwecks halten und sich durch den KECB gegenüber der FFH/FIFe vertreten lassen will,
  • b) wer als Aussteller an Katzenausstellungen teilnehmen und sich durch den KECB gegenüber der FFH/FIFe vertreten lassen will,
  • c) wer eine Laufbahn als Richter einschlagen und sich durch den KECB gegenüber der FFH/FIFe vertreten lassen will,
  • d) Katzenfreunde im Allgemeinen.

Rechte:

  1. Gesetzliche Rechte.
  2. Statutarische Rechte.
  3. Wahl-, Stimm- und Vorschlagsrecht an Generalversammlungen.
  4. Kann in den KECB-Vorstand gewählt werden.
  5. Kann als FFH-Delegierter für den KECB gewählt werden.
  6. Durch die Vereinsmitgliedschaft einem Dachverband anzugehören d.h., durch Delegierte in dieser Organisation vertreten zu sein.
  7. Einen Zwingernamen zu führen.
  8. Katzen beim Stammbuchsekretariat eintragen zu lassen.
  9. An Katzenausstellungen teilzunehmen.
  10. An allen Vereinsanlässen teilzunehmen.
  11. Kann auf Antrag hin ins Züchterverzeichnis aufgenommen werden.

Pflichten:

  1. Einhaltung sämtlicher Reglemente und Vorschriften der FFH/FIFe
  2. Auskunftspflicht gegenüber dem Zucht-Obmann sowie den Zuchtkontrolleuren.
  3. Mithilfe bei Ausstellungen.
  4. Allgemeine Mitgliederpflichten gemäss Statuten.

Art. 10 
B-Mitglied (nimmt seine Rechte/Pflichten gegenüber der FFH/FIFe durch ein anderes FFH/FIFe-Mitglied war)

B-Mitglied wird:

  • a) wer bereits in einer anderen Sektion der FFH oder einem anderen der FIFe angeschlossenen Club die Aktivmitgliedschaft hat,
  • b) Katzenfreunde im Allgemeinen.

Rechte:

  1. Gesetzliche Rechte.
  2. Statutarische Rechte.
  3. An allen Vereinsanlässen teilzunehmen.
  4. Wahl-, Stimm- und Vorschlagsrecht an Generalversammlungen.
  5. Kann in den KECB-Vorstand gewählt werden.
  6. Kann auf Antrag hin ins Züchterverzeichnis aufgenommen werden.

Pflichten:

  1. Einhaltung sämtlicher Reglemente und Vorschriften der FIFe
  2. Muss bei einer anderen FFH-Sektion oder einem anderen der FIFe angeschlossenen Club A-Mitglied sein.
  3. Mithilfe bei Ausstellungen.
  4. Allgemeine Mitgliederpflichten gemäss Statuten.

Art. 10 a Passiv-/Gönnermitglied
Passivmitglieder können Mitglied in einer Nicht-FFH/FIFe-Organisation sein und müssen sich, insbesondere bezüglich der Registrierung der Katzen, nicht an die Regeln der FFH/FIFe halten. Passivmitglieder haben gegenüber der FFH/FIFe keine Rechte und werden auch nicht an diese gemeldet.

Rechte:

  1. Erhält das Vereinsorgan sowie sämtliche weitere Korrespondenz welche an A- bzw. B-Mitglieder versandt wird.
  2. Teilnahme an allen Vereinsanlässen inkl. Generalver­sammlung (GV). (Passivmitglieder gelten an der GV als Gäste und haben kein Stimmrecht).

Pflichten:

  1. Allgemeine Mitgliederpflichten gemäss Statuten.

Auflagen:

  1. Kann nicht ins Züchterverzeichnis aufgenommen werden.

Art. 11 
Der Vorstand nimmt Neumitglieder auf oder lehnt sie ab. Die Ablehnung kann ohne Angabe der Gründe erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der ersten Beitragszahlung.

Art. 12
Für Mitglieder, welche aus einer anderen Sektion der FFH ausgeschlossen worden sind, gelten die Regeln der FFH-Statuten.

Art.13
Wird der Antrag gestellt eine B-Mitgliedschaft in eine A-Mitgliedschaft umzuwandeln oder umgekehrt, kann dieser Antrag ohne Angabe der Gründe abgelehnt werden. Dem Mitglied steht ein Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Das Rekursbegehren ist innert 30 Tagen nach Erhalt des entsprechenden Bescheides, mit eingeschriebenem Brief an das Sekretariat zu richten.

Art. 14
Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt.

Art. 15
Personen, welche bis 30. September unserem Verein beitreten, bezahlen den vollen Mitgliederbeitrag. Ab 1. Oktober gilt ein reduzierter Beitrag. Personen, welche im Dezember beitreten, bezahlen erst ab dem folgenden Vereinsjahr.

Art. 16
Der Vorstand kann Mitglieder, die den Beitrag nicht bezahlt haben, bis zur Erfüllung ihrer Verpflichtung von sämtlichen Vereinsleistungen und Rechten ausschliessen. Vergleiche Art. 35, Abs. 3 nachstehend.
Die Mitglieder, die trotz wiederholter Aufforderung den Jahresbeitrag nicht entrichten, werden als ausgeschlossen betrachtet. Es erfolgt eine schriftliche Mitteilung an den Landesverband und die angeschlossenen Sektionen.

Art. 17 Austritt

  • a) Der Austritt muss schriftlich bis spätestens 31.Dezember (Datum des Poststempels) an den Vorstand erfolgen. Andernfalls besteht die Beitragspflicht für ein weiteres Jahr.
  • b) Das austretende Mitglied haftet für alle seine Verpflichtungen, wie rückständige und laufende Jahresbeiträge etc.

Art. 18 Ausschluss
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Er teilt den Entscheid dem Mitglied schriftlich mit. Dem Betroffenen steht ein Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Das Rekursbegehren ist innert 30 Tagen nach Erhalt des Bescheides, mit eingeschriebenem Brief an das Sekretariat zu richten. Der Ausschluss wird dem Landesverband und den angeschlossenen Sektionen mitgeteilt.

Als Ausschlussgründe gelten insbesondere:

  • a) Grobe Verstösse gegen die Interessen, gegen das Ansehen, oder gegen die Statuten des Vereins oder der FFH.
  • b) Stammbaumvergehen, Fälschungen, wissentlich falsche Angaben gegenüber dem Stammbuchsekretariat.
  • c) Betrug oder Täuschung beim Verkauf von Katzen.
  • d) Missachtung der Prinzipien des Tierschutzes.
  • e) Das nicht Bezahlen des Jahresbeitrages.

Art. 19 Ehrenmitgliedschaft
Für besondere Verdienste im Verein kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Entrichtung des Jahresbeitrages entbunden.

Art. 20 Freimitgliedschaft
Freimitglied wird, wer während 25 Jahren ununterbrochen dem Verein angehört.
Mitglieder, die mehr als 5 Jahre im Vorstand tätig waren. 1)
Freimitglieder geniessen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Entrichtung des Jahresbeitrags entbunden.

1) Gemäss GV-Beschluss vom 10. März 2007

III. Die Organe des Clubs

Art. 21
Die Organe des Vereins sind:

  • a) die Generalversammlung (GV)
  • b) der Vorstand
  • c) die Rechnungsrevisoren
  • d) die Delegierten
  • e) die Zuchtkontrolleure
  • f) weitere Kommissionen

a) die Generalversammlung (GV)

Art. 22

  • a) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  • b) Sie findet im 1. Quartal des neuen Vereinsjahres statt. Die Einladung erfolgt durch Rundschreiben mindestens 20 Tage vor Versammlungsdatum.
  • c) Anträge der Mitglieder müssen bis spätestens am 31. Dezember zuhanden der nächsten ordentlichen Generalversammlung schriftlich dem Sekretariat eingereicht werden.
  • d) Die Traktanden werden mit der Einladung bekannt gegeben.
  • e) Ausserordentliche Generalversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der Mitglieder statt.
  • f) Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wobei die Bestimmungen über die Auflösung des Vereins vorbehalten bleiben.

Art. 23 
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:

Sie wählt die Vereinsorgane und übt die Aufsicht über deren Tätigkeit aus. Sie entscheidet in allen internen Vereinsangelegenheiten endgültig.

  • a) Wahl der Stimmenzähler
  • b) Protokoll der letztjährigen Generalversammlung
  • c) Mutationen (Ein- und Austritte)
  • d) Jahresbericht des Präsidenten
  • e) Jahresbericht des Kassiers und Budget
  • f) Jahresbericht der Rechnungsrevisoren
  • g) Déchargeerteilung an den Vorstand und die weiteren Vereinsorgane
  • h) Wahlen

– Präsident
– Vorstandsmitglieder
– Delegierte der FFH
– Rechnungsrevisoren
– Zucht-Obmann (Mitglied des Vorstands)
– Zuchtkontrolleure

  • i) Festsetzung des Jahresbeitrages für das kommende Geschäftsjahr
  • k) Anträge des Vorstandes
  • l) Anträge der Mitglieder
  • m) Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • n) Ernennung von Freimitgliedern
  • o) Jahresprogramm
  • p) Abberufung von Vereinsorganen mit 2/3 Mehrheit (ausser in Wahljahren in denen sämtliche Organe unter Punkt h) gewählt wurden)
  • q) Verschiedenes

b) der Vorstand
Art. 24 
Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern, nämlich:

– Präsident
– Vizepräsident
– Sekretär
– Kassier
– 1 – 3 Beisitzer

  • a) Die Amtsdauer beträgt 3 (drei) Jahre, nach deren Ablauf Wiederwählbarkeit besteht. Während einer Amtsdauer neugewählte Vorstandsmitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt worden sind. Freiwilliger Rücktritt muss dem Vorstand drei Monate im voraus angekündigt werden.
  • b) Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit seiner Mitglieder an der Vorstandssitzung teilnimmt.
  • c) Der Vorstand mit Partner wird von der Jahresbeitragspflicht befreit.
  • d) Zwei Vorstandsmitglieder die im gleichen Haushalt leben, verwandt oder verschwägert sind, dürfen zusammen keine Kollektivunterschrift leisten.

Art. 25 
Aufgaben des Vorstands:

  • a) Geschäftsführung und allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins.
  • b) Vollziehung der Vereinsbeschlüsse.
  • c) Vertretung des Vereins nach aussen.
  • d) Einberufung von Generalversammlungen.
  • e) Ausarbeiten neuer Statuten (es kann auch eine Kommission eingesetzt werden).
  • f) Ausgabenkompetenz: Für jährliche, nicht budgetierte Ausgaben bis Fr. 5’000.–.Grössere Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung.
  • g) Der Vorstand ist befugt, für besondere Aufgaben, wie z.B. Organisation von Ausstellungen oder Abklärungen von Zuchtfragen aber auch zur Lösung anderer Probleme im Rahmen des Vereinszwecks Kommissionen zu bestellen.
  • h) Der Vorstand ist befugt, sämtliche Finanzbelange, im Rahmen des laufenden Budgets, einer externen Stelle in Auftrag zu geben.

Art. 26 Präsident
a) Aufgaben:

–  Leitung der gesamten Vereinstätigkeit.

–  Erstellen des Jahresberichts z.H. der GV.

–  Vorbereitung der Geschäfte für alle Sitzungen des Vereins.

–  Versand einer Traktandenliste für die Vorstandssitzungen.

–  Übernahme von Aufgaben, die ihm durch die FFH zugewiesen sind.

b) Kompetenzen

–  Kollektivunterschrift (mit Vizepräsident oder Kassier) für sämtliche Ausgaben oder Vereinbarungen, die den Verein rechtlich binden.

–  Einzelunterschrift für alle technischen Korrespondenzen.

–  Delegationskompetenz an Hilfskräfte.

–  Der Präsident ist gleichzeitig Delegierter beim Dachverband FFH.

Art. 27 Vizepräsident
a) Aufgaben:

–  Vertretung des Präsidenten bei dessen Verhinderung.

–  Unterstützung des Präsidenten in der Führung aller Vereinsgeschäfte.

b) Kompetenzen:

–  Kollektivunterschrift (mit Präsident oder Kassier) für sämtliche Ausgaben oder Vereinbarungen, die den Verein rechtlich binden.

Art. 28 Sekretär
a) Aufgaben:

–  Protokollführung bei Vorstandssitzungen und Generalversammlungen.

–  Erledigung der Korrespondenz.

–  Gewährleistung des Schriftenaustausches zwischen Vorstand und Mitgliedern.

b) Kompetenzen:

–  Einzelunterschrift für alle technischen Korrespondenzen.

Art. 29 Kassier
a) Aufgaben:

–  Führung der Vereinsbuchhaltung, die jeweils per Ende Vereinsjahr abgeschlossen wird (siehe auch Art. 25 h hiervor).

–  Erstellen des Jahresberichts z.H. der GV.

–  Nachführen der Mitgliederliste.

–  Einzug der Mitgliederbeiträge.

–  Mahnung säumiger Zahler, unter Benachrichtigung des Vorstandes.

–  Auskunftspflicht gegenüber Vorstand und Rechnungsrevisoren.

b) Kompetenzen:

–  Kollektivunterschrift (mit Präsident oder Vizepräsident) für sämtliche Ausgaben oder Vereinbarungen, die den Verein rechtlich binden mit Präsidenten oder Vizepräsidenten.

–  Einzelunterschrift für den sich aus dringenden Vereinsgeschäften ergebenden Kassaverkehr, nach Rücksprache mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten, bis zu Fr. 2’000.– pro Jahr.

Art. 30 Beisitzer
a) Aufgaben:

–  Unterstützung der übrigen Vorstandsmitglieder in ihren Aufgaben.

–   Organisation von Vereinsanlässen, usw.

b) Kompetenzen:

–  Einzelunterschrift für alle technischen Korrespondenzen.

c) die Rechnungsrevisoren

Art. 31 
Von der GV werden drei Rechnungsrevisoren bestimmt (1. Revisor, 2. Revisor sowie ein Ersatz-Revisor).Der Dienstälteste Revisor (1. Revisor) scheidet nach der Jahresrevision automatisch aus. Es besteht Wiederwählbarkeit nach einem zweijährigen Unterbruch. Der 2. Revisor wird 1. Revisor und der Ersatz-Revisor wird 2. Revisor. Die Generalversammlung wählt somit im Normalfall jährlich einen neuen Ersatz-Revisor. Sollte ein oder mehrere Revisoren vorzeitig ausscheiden rutschen die bereits gewählten Revisoren automatisch nach. Die Generalversammlung wählt die nötige Anzahl Revisoren und bezeichnet deren Rangfolge.

Der Vorstand kann, in ausserordentlichen Fällen, für die Rechnungsrevision eine Treuhandgesellschaft oder einen Buchhaltungssachverständigen beiziehen.

a) Aufgaben:

–  Überprüfen der Vereinsbuchhaltung:

–  Schriftliche Berichterstattung an die GV betreffend der Jahresrechnung und Revisionstätigkeit.

d) die Delegierten
Art. 32 
Die Delegierten vertreten die Interessen des Vereins beim Dachverband. Die Amtszeit beträgt 3 (drei) Jahre. Es besteht Wiederwählbarkeit.

e) der Zuchtobmann, die Zuchtkontrolleure
Art. 33 
Der Zucht-Obmann ist Mitglied des Vorstandes. Er und zwei Zuchtkontrolleure werden durch die GV auf die Dauer von 3 (drei) Jahren gewählt. Es besteht Wiederwählbarkeit.

a) Aufgaben:

–  Die Aufgaben der Zuchtkontrolleure sind durch die FFH-Reglemente festgelegt.

–  Zwingerkontrollen erfolgen auf Begehren des Vorstands oder auf schriftliches Verlangen eines Mitglieds.

f) Kommissionen
Art. 34
Kommissionen werden durch den Vorstand bestimmt und eingesetzt.

IV. Geschäftsjahr und finanzielle Bestimmungen

Art. 35
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Auf dieses Datum ist die Rechnung abzuschliessen.

Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:
– Mitgliederbeiträgen,
– freiwilligen Beiträgen und Spenden,
– Erträgen aus Sammlungen,
– Gewinn von Ausstellungen,
– dem Ertrag des Vereinsvermögens.

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich vorausbezahlt und sind innert
30 Tagen ab Rechnungsstellung zahlbar. Nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist befindet sich das Mitglied, auch ohne schriftliche Mahnung, in Verzug. Mitglieder welche anlässlich von ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlungen mit Ihren Beitragszahlungen im Verzug sind, sind an diesen nicht stimmberechtigt. Vergleiche Art. 16 vorstehend.

Der Vorstand ist verpflichtet, das Vermögen risikofrei und zinstragend anzulegen.

Art. 36 Spesenregelung
Den Vorstandsmitgliedern werden die effektiven Auslagen vergütet. Die Festsetzung weiterer Entschädigungen erfolgt durch die Generalversammlung.

Den Rechnungsrevisoren, den Delegierten sowie den Zuchtkontrolleuren werden die Reisespesen und die Verpflegungskosten vergütet.

V. Wahlen / Abstimmungen / Geschäftsordnung

Art. 37

  • a) Alle Organe des Vereins werden in direkter Wahl anlässlich der GV gewählt. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr. Bei weiteren Wahlgängen das relative Mehr. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, sofern nicht eine geheime Abstimmung verlangt wird.
  • b) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  • c) Bei der Déchargeerteilung sind die betroffenen Organe nicht stimmberechtigt.

VI. Auflösung

Art. 38
Die Auflösung des Vereins wird durch eine, ausschliesslich zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung mit 4/5 Zustimmung der anwesenden Mitglieder beschlossen.

  • a) Die Liquidation des Vereins findet dann durch den Vorstand statt, falls die GV nicht besondere Liquidatoren beauftragt.
  • b) Ein allenfalls bei der Auflösung des Vereins noch vorhandenes Vereinsvermögen darf nicht an die Mitglieder verteilt werden. Es wird dem Dachverband FFH zur Aufbewahrung übergeben, welcher es risikosicher und zinstragend anlegen muss. Falls sich innert 10 Jahren ein neuer Verein mit gleichen Zielen im Vereinsgebiet bildet, ist das Vermögen dem neuen Club auszuhändigen, sofern sich dieser den Bestimmungen der FFH unterstellt.

Art. 39
Erfolgt die Auflösung des Vereins aufgrund von Unstimmigkeiten entscheidet vorgenannte Generalversammlung. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss darf ausschliesslich Tierschutzorganisationen zugeführt werden.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 40 
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen.

Art. 41
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist in allen Fällen Bern.

Art. 42
Diese Statuten traten mit Annahme durch die ordentliche Generalversammlung vom 18. März 2017 in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 8. März 2013.

Wiler, 18. März 2017

Der Präsident
Die Aktuarin